Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
BGV D 29 Fahrzeuge
Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anghängefahrzeuge.
Ein Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anghängefahrzeuge verfahrbar sind.
Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:
- maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anghängefahrzeuge,
- Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
- Straßenwalzen und Bodenverdichter,
- Flurförderfahrzeuge und deren Anhänger,
- Bodengeräte der Luftfahrt,
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
- Pistenraupen,
- Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
– dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
– für Vorführungen verwendet werden, - Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
- Fahrzeuge, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht werden,
- Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
- dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
- Krankenfahrstühle