Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

BGV D 29 Fahrzeuge

Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anghängefahrzeuge.
Ein Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anghängefahrzeuge verfahrbar sind.

Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:

    • maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anghängefahrzeuge,
    • Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
    • Straßenwalzen und Bodenverdichter,
    • Flurförderfahrzeuge und deren Anhänger,
    • Bodengeräte der Luftfahrt,
    • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
    • Pistenraupen,
    • Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
      – dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
      – für Vorführungen verwendet werden,
    • Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
    • Fahrzeuge, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht werden,
    • Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
    • dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
    • Krankenfahrstühle