Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wann habe ich das Recht auf einen Gutachter/Sachverständigen?

Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten sind, steht Ihnen das Recht zu, einen eigenen Gutachter/Sachverständigen zu beauftragen. Dieses Recht haben Sie auch dann, wenn die Gegenseite bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Die Kosten für „Ihren“ Gutachter trägt die Versicherung der Gegenseite.

 Einzige Ausnahme: Bei Bagatellschäden unter 750 € Schadenswert wird in aller Regel kein Gutachten erstellt.

Wer muss das Gutachten bezahlen?

Das kommt darauf an:

Haben Sie den Unfall nicht selber verschuldet, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung der Gegenseite.

Haben Sie den Unfall (mit) verschuldet, übernimmt Ihre eigene Versicherung die Beauftragung und Bezahlung des Gutachters. Sind Sie mit dessen Urteil nicht einverstanden, können Sie ein Gegengutachten in Auftrag geben (= Sachverständigenverfahren). Ob Ihre Versicherung dieses Gutachten bezahlt oder nicht, hängt von Ihrem gewählten Versicherungstarif ab.

Was ist besser: Kostenvoranschlag oder Gutachten?

Oftmals holen Geschädigte kein Gutachten ein, sondern reichen den Kostenvoranschlag der Werkstatt an die den Schaden regulierende Versicherung weiter. In diesem Kostenvoranschlag geht es jedoch allein um die Reparaturkosten – Punkte wie der Wiederbeschaffungswert, der Restwert, die Nutzungsausfallentschädigung etc. werden hier nicht behandelt.

Der Kostenvoranschlag hat vor Gericht und Ämtern somit keinerlei Beweiskraft. Um der Gefahr, im Streitfall ohne beweiskräftiges Dokument dazustehen, vorzubeugen, empfehlen wir deshalb die Einholung eines professionellen Gutachtens.

Infos für den Schadenfall

Wenn es zu einem Unfall gekommen ist, gilt: Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen und rufen Sie neben Ihrer Versicherung auch einen Sachverständigen an, damit dieser ein Gutachten über das Ausmaß des Schadens an Ihrem Fahrzeug erstellt.

Nur mit einem Gutachten können Sie den entstandenen Schaden letztlich beweisen, denn ein reiner Kostenvoranschlag reicht für diesen Zweck nicht aus. Wir empfehlen Ihnen daher immer, ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben. Man weiß schließlich nie, was noch kommt.

Richtiges Verhalten bei einem…

Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der durch den Unfall Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt an die Stelle des Schädigers seine Haftpflichtversicherung ein. Beim Haftpflicht- schadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Kaskoschaden
Man spricht von einem Kaskoschaden, wenn Sie selber (mit) schuld an dem Unfall waren. In diesem Fall muss Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Je nach Schutz steht auch Ihnen selbst Wertersatz zu. Doch auch hier gilt: Nur wenn der Schaden sowohl an Ihrem als auch am Fahrzeug des Unfallgegners in einem Gutachten beziffert wird, haben Sie in einem Streitfall das Recht auf Ihrer Seite.

Wichtig zu wissen:

Totalschaden
Wenn Ihr Fahrzeug so stark beschädigt wurde, dass eine Reparatur entweder nicht möglich oder wirtschaftlich nicht lohnend ist, spricht man von einem technischen bzw. wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Nutzungsausfall
Solange Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist, steht Ihnen ein Ersatzfahrzeug zu. Wollen Sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen, erhalten Sie den sogenannten Nutzungsausfall. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten Geldbetrag, der vor allem von der Dauer der Reparatur und der Klasse des Fahrzeugs abhängt. Eine Nutzungsausfallentschädigungstabelle kann unter anderem hier eingesehen werden: https://www.nutzungsausfallschaden.de/nutzungsausfalltabellen/
Wiederbeschaffungswert
Muss das geschädigte Fahrzeug ersetzt werden, fällt neben dem reinen Marktwert meist auch ein Aufpreis für den Händler an. Beides zusammen ist der Wiederbeschaffungswert. Der Gutachter wird für die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts vor allem die lokale und tagesaktuelle Marktlage in den Blick nehmen.
Restwert
Wollen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Schadensfall verkaufen, ist für Sie der Restwert relevant. Er gibt an, mit welchem Verkaufspreis Sie noch rechnen können. Für die Berechnung des Restwerts begutachtet der Sachverständige den aktuellen Markt sowie die relevante Rechtsprechung.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Auch, wenn Sie Ihr Fahrzeug vollständig reparieren lassen können, steht Ihnen in einigen Fällen neben der Erstattung der Reparaturkosten auch ein Zusatzbetrag zu – der merkantile Minderwert, oft nur Wertminderung genannt.

Die Wertminderung berücksichtigt die Tatsache, dass Sie bei einem späteren Verkauf einen geringeren Preis für Ihr repariertes Fahrzeug erzielen werden als bei einem Fahrzeug ohne Unfallschaden.

130-Prozent-Grenze
Die Reparatur eines Fahrzeugs ist teuer – mitunter sogar so teuer, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um mehr als 30 Prozent übersteigen. Ist dies der Fall, können Sie bei einem unverschuldeten Unfall unter Umständen trotzdem auf der Reparatur bestehen. Hierfür müssen Sie ein besonderes Interesse an Ihrem Fahrzeug begründen (= Integritätsinteresse).

Haben Sie von Ihrem Integritätsinteresse Gebrauch gemacht, dürfen Sie Ihr Fahrzeug erst nach einer bestimmten Mindesthaltedauer verkaufen.

Fiktive Abrechnung
Bei der fiktiven Abrechnung können Sie selber entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen oder ob Sie sich stattdessen die Reparaturkosten auszahlen lassen. Nicht nur steuerrechtlich sind hier einige Besonderheiten zu beachten. Kontaktieren Sie uns gerne für eine erste Einschätzung.