Häufige Fragen
Wann habe ich das Recht auf einen Gutachter/Sachverständigen?
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten sind, steht Ihnen das Recht zu, einen eigenen Gutachter/Sachverständigen zu beauftragen. Dieses Recht haben Sie auch dann, wenn die Gegenseite bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Die Kosten für „Ihren“ Gutachter trägt die Versicherung der Gegenseite.
Einzige Ausnahme: Bei Bagatellschäden unter 750 € Schadenswert wird in aller Regel kein Gutachten erstellt.
Wer muss das Gutachten bezahlen?
Das kommt darauf an:
Haben Sie den Unfall nicht selber verschuldet, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung der Gegenseite.
Haben Sie den Unfall (mit) verschuldet, übernimmt Ihre eigene Versicherung die Beauftragung und Bezahlung des Gutachters. Sind Sie mit dessen Urteil nicht einverstanden, können Sie ein Gegengutachten in Auftrag geben (= Sachverständigenverfahren). Ob Ihre Versicherung dieses Gutachten bezahlt oder nicht, hängt von Ihrem gewählten Versicherungstarif ab.
Was ist besser: Kostenvoranschlag oder Gutachten?
Oftmals holen Geschädigte kein Gutachten ein, sondern reichen den Kostenvoranschlag der Werkstatt an die den Schaden regulierende Versicherung weiter. In diesem Kostenvoranschlag geht es jedoch allein um die Reparaturkosten – Punkte wie der Wiederbeschaffungswert, der Restwert, die Nutzungsausfallentschädigung etc. werden hier nicht behandelt.
Der Kostenvoranschlag hat vor Gericht und Ämtern somit keinerlei Beweiskraft. Um der Gefahr, im Streitfall ohne beweiskräftiges Dokument dazustehen, vorzubeugen, empfehlen wir deshalb die Einholung eines professionellen Gutachtens.
Infos für den Schadenfall
Wenn es zu einem Unfall gekommen ist, gilt: Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen und rufen Sie neben Ihrer Versicherung auch einen Sachverständigen an, damit dieser ein Gutachten über das Ausmaß des Schadens an Ihrem Fahrzeug erstellt.
Nur mit einem Gutachten können Sie den entstandenen Schaden letztlich beweisen, denn ein reiner Kostenvoranschlag reicht für diesen Zweck nicht aus. Wir empfehlen Ihnen daher immer, ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben. Man weiß schließlich nie, was noch kommt.
Richtiges Verhalten bei einem…
Haftpflichtschaden
Kaskoschaden
Wichtig zu wissen:
Totalschaden
Nutzungsausfall
Wiederbeschaffungswert
Restwert
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Die Wertminderung berücksichtigt die Tatsache, dass Sie bei einem späteren Verkauf einen geringeren Preis für Ihr repariertes Fahrzeug erzielen werden als bei einem Fahrzeug ohne Unfallschaden.
130-Prozent-Grenze
Haben Sie von Ihrem Integritätsinteresse Gebrauch gemacht, dürfen Sie Ihr Fahrzeug erst nach einer bestimmten Mindesthaltedauer verkaufen.